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Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet: -
Öffentlich abrufbare Arztinformationen gemäß
Kap. D I. Nr. 6 MBO - Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 14. 2. 1998 zu
Kapitel D I. Nr. 6 (Muster-) Berufsordnung (Öffentlich abrufbare
Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen) den nachstehenden
Interpretationsbeschluß gefaßt. Dieser Interpretationsbeschluß soll dazu
beitragen, daß Ärzte, die von der Möglichkeit der Darstellung im Internet oder
anderen Kommunikationsmedien Gebrauch machen wollen, dies unter Beachtung der
berufsrechtlichen Vorschriften tun können. Über die aufgeführten Informationen
hinaus sind keine weiteren Angaben zulässig. Auch für die Präsentation in
Computerkommunikationsnetzen gilt, daß werbende Herausstellung und anpreisende
Darstellung unzulässig sind. In Zweifelsfällen sollte vor einer Präsentation die
Abstimmung mit der zuständigen Landesärztekammer herbeigeführt werden. 1. Zulässige Informationen gegenüber Dritten (vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 1 MBO) In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen dürfen Ärzte in einer
dem allgemeinen Publikum zugänglichen "Homepage" folgende Angaben aufnehmen:
2. Praxisinformationen, die nur über die Homepage des Arztes abgefragt werden können (vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 2 MBO) Wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der
Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten
kann, welche ausschließlich die unter 1. genannten Angaben enthält, sind
folgende sachliche Informationen - soweit sie der ausgeübten Tätigkeit
entsprechen - zulässig: 3. Information anderer Ärzte in einem Intranet In geschlossenen Netzen, d. h. solchen Computerkommunikationsnetzen, die nur Ärzten offen stehen (Intranet), darf umfassend über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden. Urteil des BVG: Kliniken dürfen im Internet für sich werben KARLSRUHE. Kliniken dürfen im Internet für sich werben, so lange die Informationen angemessen und sachlich sind. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in einem am 7. August 2003 in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf. Laut BVG gelten für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für Ärzte, weil Kliniken aufgrund ihres hohen sachlichen und personellen Aufwands durch Werbebeschränkungen stärker belastet sind als niedergelassene Ärzte. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass das Internet eine „passive Darstellungsplattform“ sei und Internetwerbung von sich selbst aktiv informierenden Patienten wahrgenommen werde, heißt es in dem Beschluss. (Az.: 1 BvR 2115/02) Im zu entscheidenen Fall hatte eine Gefäßklinik auf ihrer Homepage für ihr Leistungsspektrum mit dem Satz geworben: „Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab, was Sie haben“. Bei den darunter aufgelisteten fünf medizinischen Krankheitsbezeichnungen befand sich ein Link, der jeweils zu einer kurzen Beschreibung des Krankheitsbildes sowie der Art und Häufigkeit von deren Behandlung in der Klinik führte. Ein konkurrierender Facharzt für Chirurgie ging dagegen wettbewerbsrechtlich vor und erreichte zunächst die Verurteilung der Klinik wegen marktschreierischer und damit berufswidriger Werbung. Das BVG hob diese Entscheidung nun auf: „Sachangemessene Ausführungen“ zur Beschreibung der Klinik würden dem Informationsbedürfnis derjenigen Patienten gerecht, die eine Behandlung ins Auge gefasst hätten und sich vor ihrer Entscheidung über die denkbaren Behandlungen informieren wollten. Zudem gehe aus dem Urteil des OLG nicht hervor, wieso „die Wahrung der Gesundheitsbelange der Bevölkerung durch Internet-Informationen über das Angebotsspektrum von Ärzten oder Kliniken gefährdet sein könnten“, heißt es in dem Beschluss. /afp (07.08.2003) |
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